Schiedsgerichtsordnung (BuSGO)
In ihren Satzungsdokumenten regelt die ALLE ihre Spielregeln für die Arbeitsweise in der Partei. Diese beinhalten unter anderem die Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Mitglieds, den Aufbau und die Struktur der Partei, Wahlverfahren und Finanzfragen.
§ 1 – Rechtsgrundlagen der Schiedsgerichte
Die Schiedsgerichte der Allianz Liberaler und Libertärer Parteien (ALLE) sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteigesetz sowie durch die Satzung und zugehörigen Ordnungen der ALLE und Ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
§ 2 – Schiedsgerichte
-
- die Landesschiedsgerichte
- das Bundesschiedsgericht
§ 3 – Schiedsrichter
1.) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie müssen Mitglieder der ALLE sein. Die Schiedsgerichte werden von dem Bundesparteitag bzw. den Landesparteitagen gewählt.
2.) Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Angestelltenverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen.
3.) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes verpflichten sich mit Annahme ihres Amtes, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
4.) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt maximal vier Jahre. Sie beginnt mit der Wahl. Das Amt des Schiedsrichters endet automatisch mit dem Austritt aus der Partei. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
5.) Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.
§ 4 – Geschäftsstellen
1.) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes sowie beim Bundesschiedsgericht die Geschäftsstelle des Bundesverbandes. Den Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretern.
2.) Die Akten der Schiedsgerichte sind durch die Geschäftsstellen nach rechtskräftige Erledigung der Sache mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Diese sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Geschäftsstellen stellen auf Anforderung den Protokollführer und sind für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich.
3.) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten der Schiedsgerichte, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.
§ 5 – Besetzung
1.) Die Landesschiedsgerichte setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Sie werden vom Landesparteitag gewählt. Für den Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen.
2.) Das Bundesschiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt. Für den Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen.
§ 6 – Zuständigkeiten
1.) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über:
a. die Anfechtung von Wahlen zu Organgen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,
b. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,
c. Streitigkeiten des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,
d., Streitigkeiten unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
e., Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes
f., sonstige Streitigkeiten und Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.
2.,) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über:
a., Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichte,
b., die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Bundespartei, sowie Wahlen und Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,
c., Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern
d., Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
e., Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,
f., Sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 7 Abs. 1f Anwendung findet.
§ 6 – Zuständigkeiten
1.) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über:
a.
die Anfechtung von Wahlen zu Organgen und durch Organe des
Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung
der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des
Landesverbandes,
b. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,
c. Streitigkeiten des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,
d., Streitigkeiten unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
e.,
Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen
Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des
Landesverbandes
f., sonstige Streitigkeiten und Auslegung und
Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des
Landesverbandes entstehen.
2.,) Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über:
a., Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichte,
b.,
die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe der Bundespartei,
sowie Wahlen und Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu
Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,
c., Streitigkeiten der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern
d., Streitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
e.,
Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen
Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben
Landesverband angehören,
f., Sonstige Streitigkeiten über Auslegung
und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 7 Abs. 1f
Anwendung findet.
§ 7 – Antragsrecht
Antragsberechtigt sind
1., in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
a.) der Bundesvorstand,
b.) der Vorstand jedes Gebietsvorstandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,
c.) der Bundesparteikonvent
d.) soweit die Anfechtung auf fehlende Beschlussfähigkeit gestützt wird, ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl oder die Abstimmung über den angefochtenen Beschluss vollzogen hat,
e.) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht in Bezug auf die Wahl verletzt zu sein.
2., in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen
a.) der Bundesvorstand,
b.) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes,
c.) der Bundesparteikonvent.
3.) in allen übrigen Verfahren
a.) der Bundesvorstand,
b.) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,
c.) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.
§ 8 – Anfechtung von Wahlen
1.) Eine Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen 14 Tagen nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Eine Zulässigkeit des Anfechtung besteht nur, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
2.) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.
§ 9 – Verfahrensbeteiligte
1.) Verfahrensbeteiligte sind neben dem Antragssteller, dem Antragsgegner auch Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.
2.) Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren tangiert werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.
3.) Dem Beigeladenen ist der Beiladungsbeschluss zuzustellen, den Verfahrenbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist nicht anfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.
4.) Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistands oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.
§ 10 – Entscheidungen
1.) Verfahrensleitende Anordnungen erlässt der Vorsitzende. Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter übertragen. Im Übrigen entscheiden die Gerichte mit Stimmenmehrheit.
2.) Entscheidungen durch die das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, sind schriftliche zu begründen. Schiedssprüche der Landesschiedsgerichte sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3.) Schiedssprüche werden mittels Einschreiben zugestellt.
4.) Die Rechtswirkungen der Schiedssprüche eines Landesschiedsgerichts treten mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln mit dessen Zurückweisung, ein. Schiedssprüche des Bundesschiedsgericht erlangen mit Zustellung Rechtswirkung.
§ 11 – Verfahren
1.) Die Schiedsgerichte werden nur auf schriftlichen Antrag tätig. Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in vierfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts eingereicht werden. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweisangeboten zu versehen.
2.) Die Geschäftsstelle legt dem Vorsitzenden den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.
3.) Genügt der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1 nicht, so weist der Vorsitzende den Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf den Mangel hin und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragsergänzung. Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, wird der Antrag im schriftlichen Verfahren durch Beschluss des Schiedsgerichts ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.
4.) Das Verfahren wird nach Weisung des Vorsitzenden von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner eingeleitet.
5.) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann vom Vorsitzenden unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.
6.) Verfahrensbezogene Schriftstücke an und von Verfahrensbeteiligten erfolgen in Textform durch Brief oder E-Mail. Maßgeblich sind die vom jeweiligen dem Gericht angezeigten, ansonsten die bei der Parte hinterlegten Kontaktdaten des Adressaten. Die Übermittlung durch das Gericht gilt ab Zugang, spätestens mit Ablauf von drei Tagen nach Postübergabe, als bewirkt.
7.) Schiedsgerichtssprüche sind mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Die Schriftstücke gelten auch dann als zugestellt, wenn sie vom Empfänger nicht bie der Post abgeholt werden oder die Annahme verweigert wird.
§ 12 – Rechtliches Gehör
Für alle Verfahrensbeteiligten besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solchen Feststellungen zugrunde gelegt werden, die alle Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen können.
§ 13 – Verfahrensentscheidungen
1.) Durch begründeten Vorbescheid kann der Vorsitzende oder der beauftragte Berichterstatter entscheiden:
a. über Anträge auf Ausschluss aus der Partei wegen unterlassener Beitragszahlung,
b., über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens,
c.) wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.
2.) Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so, gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst erhält er Rechtskraft.
3.) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten, die Entscheidungsverkündung erfolgt mündlich.
4.) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und Entscheidungen treffen. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten in der Ladung hinzuweisen.
5.) Für Parteimitglieder sind mündliche Verhandlungen öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.
6.) Das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligten zur mündlichen Verhandlung kann angeordnet werden.
7.) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Einer inhaltlichen Protokollierung von Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen bedarf es nicht.
8.) Das Schiedsgericht kann mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, ohne mündliche Verhandlung mit den den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden. In diesem Fall bestimmt es einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.
9.) Das Schiedsgericht kann mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.
10.) Die Verkündung wird durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt. wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist oder die Entscheidungsverkündung nach einer mündlichen Verhandlung vertragt wurde.
11.) Durch das Schiedsgericht kann angeordnet werden, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird.
§ 14 – Eilmaßnahmen
1.) Bei dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, kann der Bundesvorstand, der Vorsitzende des Bundesparteikonvents oder der Vorstand eines Gebietsverbandes das betroffene Mitglied im Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.
2.) Der Betroffene kann beim Landesschiedsgericht gegen einen solche Beschluss Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag bewirkt keine Aufschiebung; dies kann auf Antrag hergestellt werden.
3.) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist nicht anfechtbar. Die Eilmaßnahme wird wirkungslos, wenn das zuständige Schiedsgericht nicht innerhalb von 4 Monaten ab Anrufung eine Entscheidung in der Hauptsache fällt.
§ 15 – Beschwerde
1.) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats beim Bundesschiedsgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Landesschiedsgerichts.
2.) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form und Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
3.) Wenn der Betroffene von dem Recht der Anrufung der zuständigen Stellen und damit von dem Instanzweg, u.a. durch Einlegung einer Beschwerde, keinen Gebrauch macht oder versäumt er die Beschwerdefrist, so unterwirft er sich damit der Entscheidung mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 16 – Kosten
1.) Für das Schiedsgerichtsverfahren besteht grundsätzlich Kostenfreiheit, das Schiedsgericht trifft in Ausnahmefällen eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
2.) Das Schiedsgericht kann die Terminierung oder die Durchführung einer Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.
3.) Auslagen und außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung kann durch das Schiedsgericht angeordnet werden, wenn die besonderen Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.
4.) Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für Ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die Bundespartei bzw. der Landesverband erstattet ihre Auslagen, insbesondere Kosten für Reisen.
§ 17 – Ergänzende Vorschriften
Die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz sollen entsprechend Anwendung finden, soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 18 – Inkrafttreten
Die Schiedsgerichtsordnung tritt am 14.03.2020 in Kraft.