Bundessatzung (BuS) der ALLE
In ihren Satzungsdokumenten regelt die ALLE ihre Spielregeln für die Arbeitsweise in der Partei. Diese beinhalten unter anderem die Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Mitglieds, den Aufbau und die Struktur der Partei, Wahlverfahren und Finanzfragen.
§ 1 – Name und Sitz
1.) Die Partei führt den Namen „Allianz Liberaler und Libertärer Europäer“ mit der Kurzbezeichnung „ALLE“. Sollte sich die Partei regional in Gebietsgliederungen organisieren führen diese als Namenszusatz eine regionale Gliederungsbezeichnung nach folgendem Schema:
– Bundesverband: „ALLE für Deutschland“
– Landesverband: „ALLE für Nordrhein-Westfalen“
– Kreisverband: „ALLE für Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen“
– Ortsverband: „ALLE für Neuss bei Düsseldorf in Nordrhein-Westfalen“
2.) Sitz des Bundesverbandes der Partei ist Düsseldorf.
§ 2 – Tätigkeitsgebiet und Grundlagen
1.) Tätigkeitsgebiet im Sinne des Parteiengesetzes ist Deutschland.
2.) Die ALLE ist eine Partei nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Die Partei wirkt auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der jeweiligen Landesverfassungen, ihrer Satzung sowie der Rahmen- und Aktionsprogramme an der politischen Willensbildung mit.
3.) Die ALLE ist eine politische Vertretung, die nationalen Minderheiten bundesweit eine Stimme gibt und sich sämtlichen Minderheiten (vor allem aber auch den in Deutschland lebenden Juden) besonders verpflichtet fühlt. Zugleich will sie dem Wohl aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland dienen.
4.) Über die konkrete politische Vertretung einer Minderheit bestimmt der Bundesvorstand durch Vorstandsbeschluss, nach Empfehlung durch den Bundesparteikonvent.
5.) Die ALLE tritt für eine demokratische Lebens- und Gesellschaftsform ein, die von gegenseitiger Achtung und dem Respekt gegenüber den Mitmenschen nach dem ethisch-/moralischen Grundsätzen, geprägt nach der jüdischen Werteethik.
6.) Die ALLE will an der Verständigung zwischen den europäischen Völkern und an der Zusammenarbeit Europas mit Israel mitwirken. Seine Politik ist frei und unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der ALLE werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der ALLE anerkennt. Zu den politischen Grundsätzen der ALLE zählen insbesondere das Bekenntnis zum freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat, die Anerkennung des Existenzrechts Israels und ein positives Verhältnis zu jüdischem Leben in der deutschen Diaspora, sowie die Bejahung der Grundrechte. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der ALLE sein oder werden.
2.) Mitglied der ALLE können nur natürliche Personen sein. Der Bundesvorstand und die Landesvorstände können allgemeine Regeln für die Mitgliederaufnahme beschließen, die für alle Untergliederungen verbindlich sind. Diese Regeln können auch Kriterien enthalten, wann eine Aufnahme in die Partei nicht möglich ist. Der Bundesparteikonvent kann vom Bundesvorstand beschlossene Regeln ändern und außer Kraft setzen. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
3.) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der ALLE und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der ALLE widerspricht, ist nicht zulässig. Handelt es sich um eine politische Vereinigung oder Wählervereinigung, die nur innerhalb der Grenzen eines Bundeslands tätig ist, entscheidet der zuständige Landesvorstand; der Bundesvorstand kann der Entscheidung des Landesvorstands widersprechen.
4.) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der ALLE sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind.
5.) Personen, die Mitglied einer der in Absatz 4 bezeichneten Organisationen waren, können nur Mitglied der Partei werden, wenn sie darüber im Aufnahmeantrag Auskunft geben und der Bundesvorstand sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittel seiner Mitglieder für die Aufnahme entscheidet.
6.) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auslösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
7.) Unabhängig von Absatz 6 stellt das Verschweigen einer laufenden oder ehemaligen Mitgliedschaft in einer nach Absatz 4 in ihrer Gesamtheit oder in Teilen als extremistisch eingestuften Organisation einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei und einen schweren Schaden für das Ansehen der Partei dar.
8.) Die Aufnahme von Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt aus der ALLE ausgeschlossen wurden, bedarf der Zustimmung des Bundesvorstands. Die Aufnahme von Personen, die innerhalb eines Jahres nach Austritt einen erneuten Aufnahmeantrag stellen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Bundesvorstands.
§ 4 Nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder
1.) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen bzw. können – z.B. juristische Personen oder natürliche Personen, die in Deutschland kein Wahlrecht besitzen – können sich um eine sogenannte Fördermitgliedschaft bewerben. Über Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft entscheidet das für Mitgliederaufnahme zuständige Organ in sinngemäßer Anwendung der für die Mitgliedschaft geltenden Regeln. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit durch einen Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstandes aufgehoben werden.
2.) Diese nicht-stimmberechtigten Fördermitglieder zahlen einen angemessenen Förderbeitrag. Förderer erhalten Mitgliederinformationen und können auf Antrag als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht zu Parteitagen zugelassen werden. Die zuständigen Parteigremien können beschließen, dass ein Förderer mit beratender Stimme an Fachausschüssen teilnehmen darf. Weitergehende Mitgliederrechte, einschließlich der Anrufung der Schiedsgerichte, können Förderer nicht geltend machen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft in der ALLE wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Aufnahmeantrag kann auch per E-Mail oder über die Internetseiten der ALLE gestellt werden. Vor der Aufnahmeentscheidung ist von dem aufnehmenden Verband ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des aufnehmenden Gliederungsverbandes, sofern dieser beschlussfähig ist, ansonsten der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
2.) Stimmt der Vorstand des zuständigen Gebietsverbands dem Aufnahmeantrag zu, teilt er dies den übergeordneten Gebietsverbänden und der Bundespartei mit. Diese können binnen eines Monats der Aufnahme widersprechen. Ist nach Ablauf eines Monats bei der Bundesgeschäftsstelle kein Widerspruch eingegangen, bestätigt diese dem Bewerber und dem aufnehmenden Gebietsverband die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt unabhängig vom tatsächlichen Zugang der Annahmeerklärung am fünften auf die Versendung der Annahmeerklärung folgenden Tag. Das Datum des Beginns der Mitgliedschaft ist in der Annahmeerklärung zu bezeichnen. Die Annahmeerklärung ist vom zuständigen Landesvorstand oder vom Bundesvorstand mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sie auf der Aufnahmeentscheidung eines nicht zuständigen Gebietsverbands beruht oder wenn der Bewerber in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat.
3.) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
4.) Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über frühere und bestehende Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen zu ahnden.
5.) Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind Mitglieder grundsätzlich dem Gebietsverband zugehörig, in dessen Gebiet sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet. Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat das Mitglied den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.
6.) In Ausnahmefällen kann ein Mitglied beantragen, aus seinem Gebietsverband auszuscheiden und stattdessen Mitglied in einem anderen zu werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. Der Wechsel bedarf der Zustimmung des Vorstands des aufnehmenden Gebietsverbands und des zuständigen Landesvorstands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen Näheres regeln.
7.) Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, sind regelhaft nur Mitglieder des Bundesverbands. Über ihre Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Diese Mitglieder haben das Recht, eine Mitgliedschaft in einem untergeordneten Gebietsverband in sinngemäßer Anwendung von Absatz 6 zu beantragen.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der ALLE zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
2.) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Einschränkungen des aktiven oder passiven Wahlrechts durch sogenannte Quotenregelungen sind sowohl bei Wahlen zu innerparteilichen Ämtern als auch bei der Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen ausnahmslos unzulässig.
3.) Mitglieder sind nur in Gliederungen der Partei, denen sie selbst angehören, als Vorstandsmitglied, Delegierter und in sonstige Parteiämter wählbar. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in einer Gliederung enden auch sämtliche durch Wahl in dieser Gliederung erworbenen Parteiämter.
4.) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland. Das Recht auf Fortführung einer Fördermitgliedschaft bleibt hiervon unberührt.
2.) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und an den Vorstand desjenigen Gebietsverbands gerichtet werden, der für die Mitgliedsaufnahme zuständig ist.
3.) Die Mitgliedschaft endet außerdem im Falle der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, wenn
a.) wegen eines Betrags, der zwei Monatsbeiträge übersteigt, Verzug eingetreten ist,
b.) daraufhin eine schriftliche oder elektronische Zahlungserinnerung versandt wurde,
c.) frühestens einen Monat nach Versand der Zahlungserinnerung eine zweite Mahnung per Einschreiben erfolgt ist, in der auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen worden ist und
d.) der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung nicht vollständig ausgeglichen ist.
Der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
4.) Die Beendigung der Mitgliedschaft und deren Zeitpunkt ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen. Nach Fälligkeit gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig erstattet.
§ 8 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1.) Ordnungsmaßnahmen können vom Vorstand der für das Mitglied zuständigen Gebietsglieder und aller übergeordneten Verbände verhängt bzw. beantragt werden. Die Landessatzungen können Regelungen für Gliederungen unterhalb der Kreisebene schaffen. Gegen Mitglieder des Vorstands eines Gebietsverbands können Ordnungsmaßnahmen nur von einem übergeordneten Vorstand, gegen Mitglieder eines Landesvorstands oder eines Landesschiedsgerichts nur vom Landesvorstand oder dem Bundesvorstand, gegen Mitglieder des Bundesvorstands oder des Bundesschiedsgerichts nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.
2.) Eine Abmahnung nach Absatz 3 setzt einen von dem zuständigen Vorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 oder 5 bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.
3.) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der zuständige Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
4.) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:
(a) Enthebung aus einem Parteiamt,
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
5.) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.
(5a) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und trotz Mahnung seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten Beiträge als Mandatsträger der ALLE nicht entrichtet.
6.) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.
7.) Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 5 gestellt und liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte (z.B. eines Parteiamts) ausschließen. Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam.
8.) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.
9.) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können die dem antragsstellenden Vorstand übergeordneten Vorstände beitreten.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1.) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands.
2.) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.
3.) Die Ordnungsmaßnahmen werden von dem übergeordneten Landesvorstand oder dem Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
§ 10 Gliederungen
1.) Die ALLE gliedert sich in Gebietsverbände. lnnerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Bundeslandes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
2.) Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen weitere Untergliederungen schaffen. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.
3.) Die räumlichen Grenzen der Untergliederungen folgen im Regelfall den Grenzen der staatlichen und kommunalen Einheiten des jeweiligen Bundeslands. Die Landesverbände können in ihren Satzungen die Möglichkeit vorsehen, hiervon im Einzelfall abzuweichen.
4.) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
5.) Die Landesvorstände geben dem Bundesvorstand rechtzeitig Kenntnis über geplante Landesparteitage. Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rederecht.
6.) Hat ein Gebietsverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand der jeweils höheren Gliederungsebene mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.
§ 11 Organe
- der Bundesparteitag,
- der Bundesparteikonvent,
- der Bundesvorstand und
- die Europawahlversammlung.
§ 12 – Bundesparteitag
Allgemeines
1.) Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der ALLE. Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Der Bundesparteitag ist unverzüglich einzuberufen, wenn
(a) der Bundesvorstand es beschließt,
(b) der Bundesparteikonvent dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder
(c) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.
2.) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitags. Der Bundesparteitag findet als Vertreterversammlung (Delegiertenparteitag) statt, sofern nicht der Bundesparteitag oder der Bundesparteikonvent beschließt, ihn als Mitgliederversammlung einzuberufen.
3.) Der Bundesparteitag besteht aus von den Landesverbänden entsandten Delegierten und zusätzlich denjenigen Mitgliedern des Bundesvorstands, die nicht gewählte Delegierte sind. Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen) zugeteilt. Für den Fall, dass bei diesem Verfahren Sitze nicht eindeutig zugeordnet werden können (numerische Gleichheit), erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze um jeweils einen Sitz, bis eine eindeutige Zuordnung erreicht ist. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar bzw. 1. Juli, welcher der Einladung unmittelbar vorausgeht. Mitglieder des Bundesvorstands, die nicht Delegierte ihres Landesverbands sind, nehmen als Mitglieder des Bundesparteitags kraft Satzung teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
4.) Die Delegierten für den Bundesparteitag werden für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in den Landesverbänden gewählt. Sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Wahl durch die Landesparteitage. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5.) Delegierte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz).
Aufgaben
6.) Aufgaben des Bundesparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über
- das Parteiprogramm,
- die Bundessatzung und die für die gesamte Bundespartei maßgebliche Ordnungen,
- die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Darüber hinaus ist der Bundesparteitag befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand und dem Bundesparteikonvent Weisungen zu erteilen. Der Bundesparteitag kann Anträge zur Entscheidung an den Bundesparteikonvent überweisen.
7.) Der Bundesparteitag nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis dem Parteitag vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zum Bundesparteitag zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).
Einberufung
8.) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Einladung kann per E-Mail übermittelt werden, sofern der Adressat eine E-Mail Adresse hinterlegt hat. Zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderliche Unterlagen sind mit zugänglich zu machen. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
9.) Die Einladung richtet sich an die ordentlichen Delegierten der Landesverbände. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einladung bei der Bundesgeschäftsstelle hinterlegten Delegiertenlisten der Landesverbände. Die Landesverbände sind verpflichtet, alle Änderungen der Delegiertenlisten unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle zu übermitteln. Die Einladung wird zugleich nachrichtlich auch an die Landesvorstände und die Ersatzdelegierten übermittelt. Im Falle der Einberufung des Bundesparteitags als Mitgliederversammlung richtet sich die Einladung an alle Mitglieder.
Anträge
10.) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch den Bundesparteitag können bis drei Wochen vor dem Parteitag beim Bundesvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Bundesparteitag den ordentlichen Delegierten zuzuleiten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
Antragsberechtigt sind
- ordentliche Delegierte,
- Kreisvorstände und Kreismitgliederversammlungen sowie Vorstände und Versammlungen höherer Gliederungen,
- der Bundeskonvent (BuK) ,
- der Bundesvorstand (BuV),
- die Bundesprogrammkommission (BuPK),
- Bundesfachausschüsse (BFA).
Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Bundesparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag.
Eilparteitag
11.) Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, einen Parteitag mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf dem mit verkürzter Frist einberufenen Parteitag können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. Mindestens ein Parteitag im Kalenderjahr muss mit regulärer Frist einberufen werden.
Eröffnung, Tagesordnung
12.) Der Bundesparteitag wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
13.) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt der Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit über die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 10 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter, zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch den Bundesparteitag ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.
Wahl und Abwahl des Vorstands sowie von Ehrenvorsitzenden
14.) Der Bundesparteitag wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. Die Neuwahl des Bundesvorstands ist bis zu drei Monate vor Ende der regulären Amtszeit möglich. In diesem Fall endet die Amtszeit des amtierenden Vorstands mit der Neuwahl, sofern der Parteitag nichts anderes beschließt. Der Bundesparteitag kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(14a) Der Bundesparteitag kann auf Vorschlag des Bundesvorstands in gleicher und geheimer Wahl Ehrenvorsitzende wählen. Die Gewählten bleiben auf Lebenszeit im Amt, es sei denn, dass ein Bundesparteitag eine Abwahl vornimmt. Ehrenvorsitzende gehören dem Bundesvorstand mit Rederecht an, sind allerdings nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus haben sie Teilnahme und Rederecht in allen sonstigen gemäß Satzung bestehenden Gremien des Bundesverbands.
Wahl der Schiedsrichter und der Rechnungsprüfer
15.) Der Bundesparteitag wählt Schiedsrichter und Rechnungsprüfer für eine personenbezogene Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Absatz 14 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Beschlussfassung
16.) Der Bundesparteitag ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wird fest gestellt, dass weniger als die Hälfte der akkreditierten stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags anwesend sind, ist das Tagungspräsidium befugt, die Versammlung zu unterbrechen, zu vertagen oder zu beenden. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Parteitag auf Antrag, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
17.) Der Bundesparteitag trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
18.) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
19.) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbands oder eines Landesverbandes über die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitags beim Bundesvorstand eingegangen ist.
20.) Nach einem Parteitagsbeschluss über die Auflösung der Partei muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen bestätigt werden. Für die Durchführung der Urabstimmung gelten die Regelungen über Mitgliederentscheide der beschlossenen Verfahrensordnung entsprechend.
21.) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitags bedürfen.
Sonstiges
22.) Der Bundesparteitag und seine Beschlüsse werden durch eine vom Bundesparteitag gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
23.) Vor der Aufnahme von Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene ist eine Empfehlung des Bundesparteikonvents einzuholen. Koalitionsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung durch Mitgliederentscheid.
§ 13 – Bundesparteikonvent
Aufgaben und Zuständigkeiten
1.) Der Bundesparteikonvent ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen der Bundespartei. Er kann Entscheidungen treffen, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung vorbehalten sind oder Beschlüsse des Bundesparteitags entgegenstehen. Er beschließt insbesondere über die Gründung von Vereinigungen, über die Geschäftsordnungen der Gremien, über die Verfahrensordnung für Mitgliederentscheide, über die Verteilung der Mittel aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung gemäß Finanzordnung, sowie über den Haushaltsplan und die Finanzplanung gemäß Finanzordnung. Der Bundesparteikonvent beschließt ferner über die vom Bundesparteitag überwiesenen Anträge.
Zusammensetzung
2.) Mitglieder des Bundesparteikonvents sind neben dem Bundesschatzmeister und drei weitere vom Bundesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder sowie Vertreter der Landesverbände. Die Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Wahl, soweit nicht die jeweilige Landessatzung eine kürzere Amtszeit festlegt.
Die Sitze werden den Landesverbänden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Wäre ein Landesverband danach nicht vertreten, erhält er gleichwohl einen Sitz; die Gesamtzahl der Ländervertreter erhöht sich um diesen Sitz. Die Zuteilung wird halbjährlich angepasst und richtet sich in jedem Kalenderhalbjahr nach dem Mitgliederbestand am zurückliegenden 1. Januar bzw. 1. Juli des Jahres. Mitglieder des Bundesvorstands können nicht als Ländervertreter entsandt werden.
3.) Der Bundesparteikonvent hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende sowie zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Bundesvorstands und die Vertreter der Landesverbände wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen zugehörigen stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende kann eine Sitzung des Bundesparteikonvents im Benehmen mit dem anderen Vorsitzenden oder – im Vertretungsfall – mit dessen Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen des Bundesvorstands oder dreier Landesvorstände oder eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundesparteikonvent unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin nicht später als drei Wochen nach Eingang des Verlangens, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
Beschlussfassung
4.) Der Bundesparteikonvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zu Finanzverteilungsfragen gemäß der Finanzordnung bedürfen der Mehrheit sowohl der Vertreter des Bundesvorstands als auch der Vertreter der Landesverbände im Bundesparteikonvent.
Antragsberechtigt sind
- ordentliche Mitglieder des Bundesparteikonvents,
- Mitgliederversammlungen bzw. Parteitage von Parteigliederungen ab Kreisebene,
- der Bundesvorstand,
- die Landesvorstände,
- die Ausschüsse des Bundesparteikonvents
5.) Ein Ausschuss des Bundesparteikonvens ist die Schatzmeisterkonferenz. Sie besteht aus dem Bundesschatzmeister und allen Landesschatzmeistern. Der Finanzdirektor und die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.
6.) Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Sprecher sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein.
7.) Die Schatzmeisterkonferenz berät den Bundesparteikonvent und den Bundesvorstand in finanziellen Angelegenheiten. Sie entscheidet über organisatorische Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens. Entscheidungen erfordern die Zustimmung des Bundesschatzmeisters und der einfachen Mehrheit der Landesschatzmeister. Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Bestätigungsbeschlusses durch den Bundesparteikonvent.
Satzungsausschuss
8.) Ein Ausschuss des Bundesparteikonvents ist der Satzungsausschuss. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern, die vom Bundesparteikonvent berufen und abberufen werden. Seine Mitglieder dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßige Einkünfte oder Aufwandsentschädigungen beziehen. Höchstens die Hälfte seiner Mitglieder darf Mitglied im Bundesvorstand oder eines Landesvorstands sein, jedoch nicht mehr als drei. Die Mitglieder des Satzungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Satzungsausschuss trifft Verfahrensbeschlüsse und Personalentscheidungen mit einfacher Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse des Satzungsausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
9.) Der Satzungsausschuss kann durch die Organe der Bundespartei beauftragt werden, einzelne Regelungen des Satzungswerks oder eine Satzungsreform im größeren Umfang zu erarbeiten. Er erhält darüber hinaus ein Antragsrecht zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Parteitag.
§ 14 – Bundesvorstand
1.) Der Bundesvorstand besteht aus
- zwei Vorsitzenden,
- zwei oder drei stellvertretenden Bundessprechern,
- dem Bundesschatzmeister,
- dem stellvertretenden Bundesschatzmeister und
- dem Schriftführer.
2.) Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
3.) Scheidet einer der Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Bundesvorstandes während der Amtsszeit aus, kann der Bundesvorstand eine interimistische Berufung vornehmen, die bis zum nächsten Bundesparteitag gültig ist. Ein Stimmrecht entfällt jedoch.
§ 15 – Rechte und Pflichten des Bundesvorstands
1.) Der Bundesvorstand leitet die ALLE. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundesparteitags und des Bundesparteikonvents.
2.) Der Bundesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung gemäß § 23 Parteiengesetz zuständig. Der Bundesschatzmeister berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten der Partei.
3.) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Bundessprecher oder der Schatzmeister, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
4.) Der Bundesvorstand kann ein Mitglied der Partei zum Bundesgeschäftsführer berufen und ihn ggf. wieder abberufen. Der Bundesgeschäftsführer ist für den Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstands und die allgemeine Verwaltung der Partei zuständig. Wird ein Mitglied des Bundesvorstands zum Bundesgeschäftsführer gewählt, hat der Gewählte sein Amt als Vorstandsmitglied niederzulegen.
5.) Der stellvertretende Bundesschatzmeister kann im Auftrag des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben im rechtlich zulässigen Rahmen übernehmen. Ist das Amt des Bundesschatzmeisters verwaist, übernimmt der stellvertretende Bundesschatzmeister bis zu einer Neuwahl des Bundesschatzmeisters dessen Aufgaben.
§ 16 – Sitzungen des Bundesvorstandes
1.) Der Bundesvorstand wird von einem Vorsitzenden im Benehmen mit dem oder den anderen Bundessprechern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2.) Der Bundesvorstand tagt im Regelfall monatlich.
3.) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandswahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.
4.) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder, falls niemand widerspricht, in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
§ 17 – Vereinigungen der ALLE
1.) Durch Beschluss des Bundesparteikonvents können Vereinigungen anerkannt werden, welche die Interessen der in ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der Partei vertreten. Der Bundesparteikonvent kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Anerkennung wieder aufheben.
2.) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen soll dem der Partei entsprechen. Die Landesverbände können im Einvernehmen mit den Vereinigungen abweichende Strukturen genehmigen.
3.) Die Vereinigungen geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesparteikonvent.
§ 17a Jugendorganisation
1.) Die „ALLE für die Zukunft (alleZ)“ ist die offizielle Jugendorganisation der ALLE. Die Bestimmungen des § 17 finden auf sie keine Anwendung.
2.) Die alleZ dient als Innovationsmotor der ALLE und hat das Ziel, das Gedankengut der Partei in ihrem Wirkungskreis zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der Jugend innerhalb der ALLE zu vertreten. Ihre Tätigkeit kann von der Partei insbesondere durch finanzielle Zuwendungen und den Austausch von Daten und Informationen unterstützt werden.
3.) Die alleZ verfügt als eigenständiger Verein über Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie.
4.) Tätigkeit und Satzung der alleZ dürfen den Grundsätzen der ALLE und ihrer Satzung nicht widersprechen. Der gesamte Bundesvorstand der alleZ muss aus Mitgliedern der ALLE bestehen.
5.) Die Organe des Bundesverbands der alleZ haben das Recht, Anträge an die Organe des Bundesverbands der ALLE zu stellen.
6.) Die alleZ kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesparteikonvent entsenden. Sie kann ebenfalls einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Bundesvorstand entsenden, soweit der Bundesvorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Die stimmrechtslosen Vertreter der alleZ sind den anderen Mitgliedern dieser Organe in allen anderen Belangen gleichgestellt.
§ 18 – Bundesprogrammkommission / Bundesfachausschüsse
Bundesprogrammkommission
- Der Bundesprogrammkommission werden folgende Aufgaben übertragen:
(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Parteiprogramm der Partei im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(b) die Erarbeitung von Vorschlägen für Fachprogramme der Partei zu politischen Schwerpunktthemen im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen,
(c) die Erarbeitung von Vorschlägen für das Wahlprogramm der Partei für die Wahlen zum Bundestag und zum Europäischen Parlament im Benehmen mit den Bundesfachausschüssen.
2.) Die Bundesprogrammkommission setzt sich zusammen aus
- zwei Mitgliedern des Bundesvorstands,
- je einem von den Landesvorständen entsandten Vertreter der Landesverbände,
- je einem von den Bundesfachausschüssen in die Kommission entsandten Vertreter,
- je einem vom Bundesparteikonvent und der alleZ entsandten Vertreter.
3.) Die Bundesprogrammkommission wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
4.) Die Bundesprogrammkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Bundesprogrammkommission kann Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesprogrammkommission beschließt der Bundesparteikonvent.
5.) Die Parteimitglieder sind durch Mitgliederbefragungen in die Programmfindung einzubeziehen. Den entsprechenden Auftrag zur Durchführung einer Mitgliederbefragung beschließt die Bundesprogrammkommission.
Bundesfachausschüsse (BFA)
6.) Den Bundesfachausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
(a) die Erarbeitung von Vorschlägen für programmatische Aussagen der ALLE zu Themen ihres Fachbereichs,
(b) auf Anforderung der Landesverbände die Unterstützung bei der Erstellung von Landesprogrammen,
(c) die Unterstützung der Bundesprogrammkommission bei deren Aufgaben gemäß Absatz 1.
7.) Die Bundesfachausschüsse bestehen aus maximal 30 Mitgliedern, davon
(a) 28 Mitglieder, die von den Landesverbänden aus ihren Landesfachausschüssen entsandt werden; dabei verteilen sich die Mitglieder nach dem Hare Niemeyer-Verfahren auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum letzten 1. Januar;
(b) ein Mitglied des Bundesvorstands und
(c) ein Mitglied des Bundesparteikonvents.
(d) Sollte die Verteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren für einen Landesverband die Anzahl Null ergeben, so erhält der Landesverband einen Sitz (Mindestsitz pro Landesverband). Die Mitgliederanzahl des Bundesfachausschusses wird entsprechend um eins erhöht.
8.) Die Mitglieder der Bundesfachausschüsse wählen einen Ausschussvorsitzenden und dessen Vertreter. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind als gleichberechtigte Voten zu berücksichtigen. Die Ausschüsse können Dissens-Thesen vorlegen. Die weiteren Regelungen einschließlich der Geschäftsordnung der Bundesfachausschüsse beschließt der Bundesparteikonvent.
§ 19 Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung
1.) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei, welche nicht durch das Parteiengesetz zwingend dem Bundesparteitag vorbehalten sind, kann ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines Parteitags der ALLE anstelle des Parteitags gefasst, geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss ist gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der gültig Abstimmenden zustimmt, mindestens jedoch ein Fünftel der Parteimitglieder. An die Stelle der einfachen Mehrheit tritt eine erhöhte Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung dies für einen Beschlussgegenstand vorschreiben. Die Abstimmung erfolgt per Brief- oder Urnenwahl. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tag der Antragstellung Mitglied der Partei war.
2.) Über Fragen der Politik und Organisation der Partei einschließlich des Programms, der Satzung und Satzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass allgemeiner Wahlen kann auf Bundesebene eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die Abstimmung erfolgt online.
3.) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, finden der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung auf Antrag des Bundesvorstands statt, im übrigen auf Antrag
(a) von drei Landesvorständen oder
(b) des Bundesparteitags oder
(c) des Bundesparteikonvents.
4.) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift fest,
(a) ob ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung beantragt wird,
(b) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Frage abgestimmt werden soll.
5.) Über das Vorliegen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 und der Verfahrensordnung nach Absatz 7 ergebenden Voraussetzungen entscheidet ein Prüfungsausschuss, dem die folgenden Personen angehören:
(a) der Vorsitzende des Bundesparteikonvents,
(b) der Bundesschatzmeister,
(c) der Vorsitzende des Satzungsausschusses,
(d) die Vorsitzenden der Bundesfachauschüsse,
(e) der Schriftführer des Bundesverbands.
Abweichend von Satz 1 entscheidet anstelle des Prüfungsausschusses der Bundesvorstand in den Fällen des Absatzes 2, soweit die Mitgliederbefragung nicht auf seinen Beschluss erfolgen soll. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse können auch fernmündlich und im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
6.) Die Durchführung von Mitgliederentscheiden erfolgt höchstens einmal je Kalendervierteljahr. Mehrere Mitgliederentscheide werden in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt.
7.) Die Einzelheiten werden in der Verfahrensordnung für Mitgliederbefragungen und Mitgliederentscheide geregelt, die der Bundesparteikonvent beschließt.
§ 20 Geltungsbereich der Bundessatzung
1.) Diese Regelungen sind für alle Gliederungen der Partei verbindlich.
2.) Die Finanz- und Beitragsordnung, die Bundesgeschäftsordnung und die Bundesschiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.
§ 21 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.
2.) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Gründungsparteitag am 14.03.2020 in Kraft.