Bundesgeschäftsordnung (BuGO)
In ihren Satzungsdokumenten regelt die ALLE ihre Spielregeln für die Arbeitsweise in der Partei. Diese beinhalten unter anderem die Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Mitglieds, den Aufbau und die Struktur der Partei, Wahlverfahren und Finanzfragen.
§ 1 – Geltungsbereich
1.) Die nachfolgende Geschäftsordnung regelt den Ablauf der Parteitage der ALLE – insbesondere die des Bundesverbandes – und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Die Landesverbände und nachgeordneten Verbände haben ihre Satzungen und Ordnungen an die Bundespartei anzupassen.
2.) Sofern Landesverbände keine eigene Geschäftsordnungen erlassen haben, ist diese Geschäftsordnung analog anwendbar.
§ 2 – Eröffnung von Parteitagen
Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und leitet die Wahl des Versammlungsleiters. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft das Vorstandsmitglied eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.
§ 3 – Versammlungsleitung
1.) Das Tagungspräsidium des Bundesparteitags besteht aus dem Versammlungsleiter und zwei Stellvertretern. Bei Parteitagen der Gliederungen entscheidet die Versammlung über die Größe des Tagungspräsidiums. Bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Versammlungsleitung entscheidet das Tagungspräsidium mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Im Falle der Versammlungsleitung durch einen Stellvertreter stehen diesem die Befugnisse des Versammlungsleiters zu.
2.) Der Versammlungsleiter stellt die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung fest und führt die Wahl der beiden Stellvertreter, des Wahlleiters, der Zählkommission und der Protokollführer durch.
3.) Die in Absatz 1 und 2 genannten Funktionsträger müssen Mitglieder oder Förderer der Partei, nicht notwendig der jeweiligen Untergliederung, sein.
4.) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines Gegenstands, der den Verhandlungsleiter oder einen Stellvertreter betrifft, ruht dessen Funktion im Tagungspräsidium.
(5) Dem Tagungspräsidium stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Entzug des Wortes, Ausschluss von der Versammlung, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Der Versammlungsleiter kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
§ 4 – Protokollführung
(1) Aus dem Protokoll müssen Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.
(2) Auf Verlangen müssen persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden, sofern der Betroffene durch einen konkreten Verhandlungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist.
(3) Die Protokolle sind vom Tagungspräsidium und den Protokollführern zu unterzeichnen und binnen acht Wochen nach dem Parteitag den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 5 - Tagesordnung
Der Versammlungsleiter stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über die Absetzung, die Änderungen der Reihenfolge und die Aufnahme fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 – Behandlung von Tagesordnungspunkten
(1) Der Versammlungsleiter eröffnet für jeden Beratungsgegenstand der festgestellten Tagesordnung die Aussprache.
(2) Liegen zu einem TOP mehrere Hauptanträge vor, kann die Versammlung eine Priorisierung vornehmen. Bei einer Zahl von bis zu fünf Hauptanträgen schlägt der Versammlungsleiter eine Reihenfolge vor.
(3) Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
(4) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragsteller zu den behandelten Anträgen das Wort zur Begründung.
(5) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei Geschäftsordnungs-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt der Versammlungsleiter die Anzahl der auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
(6) Der Versammlungsleiter kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.
(7) Nach dem Schluss der Aussprache stellt der Versammlungsleiter etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen Hauptantrag zur Abstimmung.
(8) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen. Allen Rednern wird Gelegenheit gegeben, vom Rednerpult aus zu sprechen.
(9) Mit der letzten Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.
§ 7 – Sachanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem Beratungspunkt Sachanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben, es sei denn, der Antragsteller tritt für eine Personenmehrheit mit identischen Antrag auf.
(2) Dem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, seinen Antrag angemessen zu begründen.
(3) Sachanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.
§ 8 – Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. Der Antragsteller soll sich mit beiden erhobenen Armen wahrnehmbar melden.
(2) Die Anträge können begründet werden. In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen.
(3) Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:
a) auf Begrenzung der Redezeit,
b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen,
c) auf Schluss der Debatte,
d) auf Vertagung des Beratungsgegenstands,
e) auf Verweisung an ein anderes Organ oder eine Kommission mit einer Maßgabe der
weiteren Behandlung,
f) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung des Parteitags,
g) auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gemäß der jeweils gültigen Satzung,
h) auf Absetzen eines Beratungsgegenstands von der Tagesordnung,
i) auf Nichtbefassung mit einem Antrag.
(4) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben a) bis c) können nur von Versammlungsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben.
§ 9 – Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
(2) Sofern ein Mitglied der Versammlung das beantragt, ist geheim abzustimmen, wenn dem in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.
(3) Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
(4) Abstimmungsentscheidungen werden gemäß § 11 Absatz 17 der Satzung mit einfacher Mehrheit getroffen. Eine einfache Mehrheit ist gegeben, sofern die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(5) Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, ist diese maßgeblich.
(6) Abstimmungen über mehrere Sachanträge i. S. des § 7, die den gleichen Verhandlungsgegenstand betreffen, sind wie folgt abzustimmen:
a) weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende Änderungsanträge entfallen lassen,
b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag,
c) Hauptanträge.
§ 10 – Öffentlichkeit der Verhandlungen
Der Bundesparteitag verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden.
§ 11 – Abweichung von der Geschäftsordnung
Von dieser Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.
§ 12 – Inkraftsetzung
Diese Geschäftsordnung (BuGO) wurde auf der Gründungsverstaltung in Frankfurt am 14.03.2020 beschlossen und tritt mit vorgenanntem Datum in Kraft.