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Beitrags- und Finanzordnung (BuFO)

In ihren Satzungsdokumenten regelt die ALLE ihre Spielregeln für die Arbeitsweise in der Partei. Diese beinhalten unter anderem die Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Mitglieds, den Aufbau und die Struktur der Partei, Wahlverfahren und Finanzfragen.

§ 1 – Finanzplanung

Die Bundespartei, die Landesverbände und deren Gliederungen sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von zwei Jahren aufzustellen. Aus den Finanzplänen müssen sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.

Die Finanzpläne werden von den jeweiligen Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen. Der Bundesschatzmeister beruft jährlich zur Abstimmung der Finanzpläne die Landesschatzmeister zu einer Konferenz. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.

§ 2 – Haushaltsplanung

Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.

§ 3 – Finanzmittel und Ausgaben

Grundsätze

Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

§ 4 – Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.

Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.

Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.

Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

§ 4 – Zuwendungen von Mitgliedern und Mandatsträgern

Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.

Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.

Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leistet. Sie sind als solche gesondert zu erfassen.

Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

§ 5 – Spenden von Fördermitgliedern und Nichtmitgliedern

Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.

Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied oder an einen hauptamtlichen Mitarbeiter der für das Mitglied zuständigen Gliederung oder des Landes- oder des Bundesvorstandes weiterzugeben.

Für Finanzangelegenheiten zuständig sind der Schatzmeister und dessen Stellvertreter.

Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

§ 5 – Spenden von Fördermitgliedern und Nichtmitgliedern

Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.

Mitglieder, die Spenden an die Partei angenommen haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten satzungsgemäß bestimmtes Vorstandsmitglied oder an einen hauptamtlichen Mitarbeiter der für das Mitglied zuständigen Gliederung oder des Landes- oder des Bundesvorstandes weiterzugeben.

Für Finanzangelegenheiten zuständig sind der Schatzmeister und dessen Stellvertreter.

Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

§ 6 – Unzulässige Spenden

Spenden, die nach § 25 Abs. (2) PartG unzulässig sind, sind unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückzugeben oder unter Darlegung des Spendenvorgangs zwecks Prüfung und weiterer Veranlassung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften an den Bundesverband weiterzuleiten.

§ 7 – Beitragsordnung

§ 7.1 – Beitrittsspende

Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer einmaligen Beitrittsspende verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nur für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen zulässig.

§ 7.2 – Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist nur für Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen zulässig.

§ 7.3 – Höhe der Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Beitrages sollten 0,5% der monatlichen Nettoeinkünfte zu Grunde gelegt werden. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt jedoch mindestens 5 €, für Studenten 2,50 €.

Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag z.B. für Rentner, Studenten sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung festzusetzen.

§ 7.4 – Mandatsträgerbeiträge

Die Höhe des Mandatsträgerbeitrags wird von dem Mandatsträger im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Bundesschatzmeister erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Beitrages sollten 5% der monatlichen Mandatseinkünfte zu Grunde gelegt werden. Mandatsträgerbeiträge werden zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen erhoben.

§ 7.5 – Entrichtung der Beiträge

Mitgliedsbeiträge sind periodisch im Voraus zu leisten.

Der Mitgliedsbeitrag wird mittels Banklastschrift vom Konto des Mitglieds abgebucht. Erteilt ein Mitglied die dafür erforderliche Vollmacht nicht, kann es seinen Beitrag auf andere Weise entrichten.

Bei der Selbsteinschätzung ist der Zeitraum, für den der Beitrag abgebucht oder überwiesen werden sollen, anzugeben. Möglich ist eine Entrichtung der Mitgliedsbeiträge jährlich oder halbjährlich. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.

§ 7.6 – Anspruch auf Mitgliedsbeiträge

Die Beitragshoheit liegt bei der Bundespartei. Der Bundespartei obliegt die zentrale Beitragserhebung. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des Bundesvorstandes auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.

Nachgeordnete Verbände oder Untergliederungen der Bundespartei haben Anspruch auf eine nach Mitgliederzahl zu ermittelnde Umlage. Die Umlage wird halbjährlich überwiesen.

Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen. Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.

Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen einberufen.

Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister und einer Zweidrittel-Mehrheit der Landesschatzmeister gefasst.

Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für die Konferenz benennen.

§ 7.7 – Verletzung der Beitragspflicht

Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie frühestens nach einem weiteren Monat zu wiederholen.

Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens 3 Monatsbeiträgen rückständig ist.

Ein Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als 3 Monaten kann nach erfolglosem Mahnverfahren mit Ausschluss aus der Partei geahndet werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausschlussverfahren angestrengt wird, liegt beim Schatzmeister der betroffenen Gliederung.

Das Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft das Schiedsgericht anrufen. Die Frist beginnt mit dem in der dritten Mahnung als Datum der Beendigung der Mitgliedschaft angegebenen Tag.

§ 8 – Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitage eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen.

Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.

§ 9 – Buchführung/ Rechnungswesen/ Finanzausgleich

§ 9.1 – Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und unter Beachtung der verbindlichen Richtlinien zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.

Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

Um die nach § 24 Abs. (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Spenden auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband erfasst.

§ 9.2 – Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.

§ 9.3 – Prüfungswesen

Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Abs. (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.

Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist.

Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.

Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gemäß §§ 23 Abs. (2) Satz 1, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.

Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch Beauftragte jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.

Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10 – Allgemeine Bestimmungen / Rechtsnatur

§ 10.1 - Rechte der Schatzmeister

Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. Sie sind berechtigt und bevollmächtigt, alle Ansprüche nachgeordneter Gebietsverbände gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, soweit dies zur Erstellung der Rechenschaftsberichte erforderlich ist.

Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen.

Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

§ 10.3 – Aufrechnungsverbot

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen.

Die persönliche Haftung der für die Schadensverursachung verantwortlichen Vorstandsmitglieder aus schuldhafter Amtspflichtverletzung und die Möglichkeit, gegen diese ein Schiedsgerichtsverfahren nach § 6 der Bundessatzung einzuleiten, bleiben unberührt.

§ 10.4 – Rechtsnatur

Die Aufrechnung von Zuwendungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen mit Forderungen an die Partei oder an eine ihrer Gliederungen ist, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nicht statthaft.

§ 10.4 – Rechtsnatur

Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen und geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbände vor.

§ 11 – Inkrafttreten

Die vom Ordentlichen Bundesparteitag am 14.03.2020 beschlossene Fassung der Finanz- und Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 14.03.2020 in Kraft.